Satzung
in der Fassung vom 01.10.2021
§ 1
Name und Zweck
(1) Der Bundesarbeitskreis Lehrerbildung (im folgenden „bak“ genannt) ist eine Vereinigung von Personen, die in Einrichtungen der Lehrerausbildung sowie an der Lehrerfortbildung beteiligt sind.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der bak verfolgt das allgemeinen Ziel, die Ausbildung des Lehrernachwuchses und die Fortbildung der Lehrkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
(3) Seine besonderen Aufgaben sieht der bak darin,
(a) die Interessen der Mitglieder zu vertreten, um deren Arbeitsbedingungen zu verbessern, und
(b) den Austausch von Informationen und die Kooperation der Seminare und ihrer Mitglieder, die Fortbildung der Lehrkräfte sowie Initiativen zur Entwicklung des Ausbildungs- und Schulwesens zu unterstützen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Kongresse mit Fortbildungscharakter, durch regelmäßige Publikationen sowie durch Gespräche und Verhandlungen mit bildungspolitischen Gremien und den Behörden des Bildungswesens.
§2
Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der bak hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
(2) Er ist ins Vereinsregister eingetragen worden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der bak ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Mittel des bak dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Delegiertenversammlung kann jedoch die Zahlung einer angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des bak. Mitglieder und Nichtmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei ist eine pauschale Erstattung von Aufwendungen möglich.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des bak fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mittel des bak
(1) Der bak erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
§ 5
Landesgruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder gliedert sich der bak in Landesgruppen. Innerhalb der Landesgruppen kann eine Differenzierung nach schulform- bzw. stufenbezogenen Sektionen erfolgen.
(2) Die Landesgruppen können sich Geschäftsordnungen geben; diese bedürfen der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand (im folgenden „GV“ genannt).
(3) Die Landesgruppen vertreten die Ziele des bak im Sinne des § 1 dieser Satzung in den Ländern, insbesondere in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen.
(4) Die Delegiertenversammlung oder der Erweiterte Vorstand (im folgenden „EV“ genannt) können Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die von der Gliederung nach (1) unabhängig sind.
(5) Mit Verbänden, Vereinen, Institutionen etc., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der bak nach § 1 seiner Satzung, können Kooperationsverträge geschlossen werden, die in jedem einzelnen Fall die Formen der Zusammenarbeit mit dem bak regeln.
(6) Die/Der Vorsitzende des bak schließt den Kooperationsvertrag nach Beratung im GV; der Kooperationsvertrag wird endgültig wirksam, wenn die Delegiertenversammlung zustimmt.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des bak fördern will. Anderen natürlichen sowie juristischen Personen steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen.
(2) Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der GV.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die/den Vorsitzende/n zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
(4) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung ausgeschlossen werden. Die Anhörung kann auf dem Schriftwege erfolgen. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des EV und von zwei Dritteln der bei einer Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.
(5) Auf das Vermögen des bak oder Teile davon haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.
§ 7
Korrespondierende Mitglieder
(1) Auf Vorschlag des GV oder auf eigenen Vorschlag kann die Delegiertenversammlung natürliche Personen, die sich um die Ziele des bak besonders verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
(2) Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 8
Organe
Organe des bak sind:
(a) Die Delegiertenversammlung (DV)
(b) Der Geschäftsführende Vorstand (GV)
(c) Der Erweiterte Vorstand (EV).
§ 9
Delegiertenversammlung
(1) Delegierte sind ordentliche Mitglieder des bak.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den in den Landesgruppen gewählten Delegierten und den Mitgliedern des EV.
(3) Die Zahl der Delegierten einer Landesgruppe ist abhängig von der Zahl ihrer Mitglieder. Für je angefangene 50 Mitglieder ist eine/ein Delegierte/r zu wählen.
(4) Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer der Delegierten währt so lange über die Wahlperiode hinaus, bis die Ergebnisse der Neuwahlen bekannt gegeben werden.
(5) Die Delegiertenversammlung beschließt über alle Anträge, für die satzungsgemäß nicht der GV oder der EV zuständig sind.
(6) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist durch den GV unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen. Sie muss zusammentreten auf Antrag des EV oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegierten.
(7) Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jede/r anwesende Delegierte hat eine Stimme.
(8) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem GV schriftlich eingereicht werden. Der GV legt die Anträge der Delegiertenversammlung vor. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem GV mindestens 12 Wochen vor der Delegiertenversammlung vorliegen (Möglichkeit der Beratungsfrist).
(9) Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des GV oder einem/einer Stellvertretenden Vorsitzende/n geleitet. Sind alle drei verhindert, so wählt die Delegiertenversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift von dem/der Schriftführer/in anzufertigen und zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird bei den Akten des GV aufbewahrt. Falls der/die Schriftführer/in verhindert ist, wird ein Mitglied mit der Protokollführung für diese Sitzung beauftragt.
(10) Dringliche Beschlüsse können vom EV auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle sind alle Delegierten mit einer Erklärungsfrist von zwei Wochen anzuschreiben. Nicht eingegangene Erklärungen gelten als Stimmenthaltungen. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(11) Die Delegiertenversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Delegiertenversammlung und teilt diese in der Einladung zur Delegiertenversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Delegiertenversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
§ 10
Geschäftsführender Vorstand (GV)
(1) Der GV leitet den bak nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung bzw. des EV und verwaltet das Vermögen des bak.
(2) Der GV besteht aus
(a) einer Person, die den Vorsitz ausübt: Vorsitzende(r)
(b) zwei Personen, die die Vertretung ausüben: Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
(c) einer Person, die die Schriftführung leistet: Schriftführer(in)
(d) einer Person, die die Kasse führt: Schatzmeister(in). Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die Personen zu (a) und zu (b). Jede dieser Personen hat Alleinvertretungsvollmacht. § 5 (6) bleibt davon unberührt.
(3) Die Mitglieder des GV werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Sie sollten nach Möglichkeit verschiedenen Landesgruppen angehören. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des GV innerhalb der Amtsdauer aus, so beruft der EV ein geeignetes Mitglied des bak für die laufende Wahlzeit als Ersatzmitglied.
(4) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. (Im Übrigen gilt § 9 Abs. 7 sinngemäß.)
(5) Die Mitglieder des GV sind stimmberechtigte Mitglieder in der Delegiertenversammlung.
§ 11
Erweiterter Vorstand (EV)
(1) Der EV besteht aus dem GV, den Landessprechern/Landessprecherinnen, einem Mitglied als Kontaktperson zu den Bildungsbehörden des Bundes und einem Mitglied als Verbindungsperson zu europäischen und internationalen Institutionen.
(2) Der EV ist zuständig für Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, die die Erfüllung der Zwecke des bak betreffen.
(3) Der EV tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Über jede Sitzung des EV des ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Akten zu nehmen.
(4) Der EV gibt sich eine Geschäftsordnung. (Im Übrigen gilt § 9 Abs. 7 sinngemäß.)
(5) Die Mitglieder des EV sind stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung.
§ 12
Haushaltsführung
(1) Über die Einnahmen und die Verwendung der Mittel berichten zwei von der vorausgegangenen Delegiertenversammlung zu benennende Rechnungsprüfer/innen der Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des GV.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der Delegiertenversammlung mindestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugehen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Delegiertenversammlung.
§ 14
Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des bak muss mindestens von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(2) Bei Auflösung des bak oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des bak an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Die Satzung wurde beschlossen am 22.04.1972 in Bremen, am 27.09.1974 in Wallerfangen/Saarland; eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg am 04.11.1974; an neuere Rechtsbestimmungen angepasst am 08.10.1981 in Siegen, 03.10.1985 in Donaueschingen, 30.09.1993 in Friedrichroda, am 26.09.1996 in Freiburg, am 28.09.2000 in Rostock und am 01.10.2021 in Heidelberg.