Bundesverband

Über uns

Der bak ist der bundesweite Berufsverband von Ausbilder_innen in der 2. Phase der Lehrerausbildung (Referendariat). Er hat gegenwärtig über 1900 Mitglieder, die an mehr als 400 Lehrerausbildungsinstituten (Seminaren) als Seminar- und Fachleiter_innen oder Lehrbeauftragte tätig sind. An den meisten Seminaren in Deutschland ist der bak präsent.

Wesentliches Ziel des bak ist es, die Qualität von Lehrerbildung und Schule zu fördern und die Arbeitsbedingungen der in der Lehrerausbildung tätigen Personen zu optimieren. Der bak unterstützt den Austausch von Informationen und die Kooperation der Seminare und ihrer Mitglieder, die Fortbildung von Lehrerausbilder_innen und Lehrer_innen sowie Initiativen zur Entwicklung von Lehrerbildung und Schule. Um dieses zu gewährleisten,
  • betreibt er bildungspolitische Aktivitäten, führt also Gespräche und Verhandlungen mit bildungspolitischen Gremien und Behörden des Bildungswesens,
  • führt jährlich einen viel beachteten Bundeskongress zu aktuellen Themen der Lehrerbildung durch und
  • gibt die renommierte, umfangreiche Vierteljahreszeitschrift SEMINAR heraus.

Der bak gliedert sich in sechzehn Landesverbände, die ihrerseits auf Landesebene regional relevante Initiativen auf den Weg bringen und Veranstaltungen durchführen.

In der Berliner Erklärung (verabschiedet auf dem Bundesseminartag 2015 in Oldenburg, überarbeitet auf dem 56. Bundesseminartag 2022 in Gera) finden Sie die aktuelle Position des bak zur Lehrerausbildung.

Vorstand

Auf der Delegiertenversammlung in Heidelberg wurden am 01.10.2021 zum Geschäftsführenden Vorstand des bak gewählt:

Bundesvorsitzender: 
Helmut Klaßen
Stellvertreter:
Markus Popp, Mark Dengler
Schatzmeisterin:
Cornelia Roth
Schriftführerin:
Andrea Beland

v.l.n.r. Cornelia Roth, Helmut Klaßen, Andrea Beland, Mark Dengler, Markus Popp

2018

Auf der Delegiertenversammlung in Gießen wurden am 27.09.2018 zum Geschäftsführenden Vorstand des bak gewählt:

Helmut Klaßen (Vorsitzender)
Markus Popp (stellvertretender Vorsitzender)
Mark Dengler (stellvertretender Vorsitzender)
Cornelia Roth (Schriftführerin)
Dietmar Seiffert (Schatzmeister)

v.l.n.r. Dietmar Seiffert, Helmut Klaßen, Mark Dengler, Cornelia Roth, Markus Popp

2015

Auf der Delegiertenversammlung in Leipzig wurden am 29.09.2015 zum Geschäftsführenden Vorstand des bak gewählt:

Helmut Lindzus, Hagen (Vorsitzender)
Angelika Wolters, Heilbronn (stellvertretender Vorsitzende)
Bernd Morlock, Karlsruhe (stellvertretender Vorsitzender)
Kerstin Herrmann, Gera (Schriftführerin)
Dietmar Seiffert, Hildesheim (Schatzmeister)

v.l.n.r. Bernd Morlock, Kerstin Herrmann, Helmut Lindzus, Angelika Wolters, Dietmar Seiffert

Besondere Funktionen

© Bild von Dariusz Sankowski auf Pixabay

Ehrenvorsitz

Volker Huwendiek

Das Bild zeigt (von rechts) den ehemaligen Ehrenvorsitzenden Dr. Knut Lohmann (+ 2013) zusammen mit dem Ehrenvorsitzenden Prof. Volker Huwendiek anlässlich dessen Wahl zum Ehrenvorsitzenden am 30.09.2010 in Karlsruhe

Huwendiek / Lohmann

Volker Huwendiek

Das Bild zeigt (von rechts) den Bundesvorsitzenden Helmut Klaßen zusammen mit dem Ehrenvorsitzenden Prof. Volker Huwendiek anlässlich seines 80. Geburtstag beim bak Seminartag in Potsdam

Klaßen / Huwendiek

Satzung

Satzung
in der Fassung vom 01.10.2021

§ 1
Name und Zweck

(1) Der Bundesarbeitskreis Lehrerbildung (im folgenden „bak“ genannt) ist eine Vereinigung von Personen, die in Einrichtungen der Lehrerausbildung sowie an der Lehrerfortbildung beteiligt sind.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der bak verfolgt das allgemeinen Ziel, die Ausbildung des Lehrernachwuchses und die Fortbildung der Lehrkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

(3) Seine besonderen Aufgaben sieht der bak darin,
(a) die Interessen der Mitglieder zu vertreten, um deren Arbeitsbedingungen zu verbessern, und
(b) den Austausch von Informationen und die Kooperation der Seminare und ihrer Mitglieder, die Fortbildung der Lehrkräfte sowie Initiativen zur Entwicklung des Ausbildungs- und Schulwesens zu unterstützen.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Kongresse mit Fortbildungscharakter, durch regelmäßige Publikationen sowie durch Gespräche und Verhandlungen mit bildungspolitischen Gremien und den Behörden des Bildungswesens.

§2
Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der bak hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.

(2) Er ist ins Vereinsregister eingetragen worden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der bak ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Mittel des bak dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Delegiertenversammlung kann jedoch die Zahlung einer angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des bak. Mitglieder und Nicht­mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierbei ist eine pauschale Erstattung von Aufwendungen möglich.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des bak fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4
Mittel des bak

(1) Der bak erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Sonstige Zuwendungen.

(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

§ 5
Landesgruppen und Arbeitsgemeinschaften

(1) Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder gliedert sich der bak in Landes­gruppen. Innerhalb der Landesgruppen kann eine Differenzierung nach schulform- bzw. stufen­bezogenen Sektionen erfolgen.

(2) Die Landesgruppen können sich Geschäftsordnungen geben; diese bedürfen der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand (im folgenden „GV“ genannt).

(3) Die Landesgruppen vertreten die Ziele des bak im Sinne des § 1 dieser Satzung in den Ländern, insbesondere in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen.

(4) Die Delegiertenversammlung oder der Erweiterte Vorstand (im folgenden „EV“ genannt) können Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die von der Gliederung nach (1) unabhängig sind.

(5) Mit Verbänden, Vereinen, Institutionen etc., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der bak nach § 1 seiner Satzung, können Kooperationsverträge geschlossen werden, die in jedem einzelnen Fall die Formen der Zusammenarbeit mit dem bak regeln.

(6) Die/Der Vorsitzende des bak schließt den Kooperationsvertrag nach Beratung im GV; der Kooperationsvertrag wird endgültig wirksam, wenn die Delegiertenversammlung zustimmt.

§ 6
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des bak fördern will. Anderen natürlichen sowie juristischen Personen steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen.

(2) Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der GV.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die/den Vorsitzende/n zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

(4) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung ausgeschlossen werden. Die Anhörung kann auf dem Schriftwege erfolgen. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des EV und von zwei Dritteln der bei einer Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten.

(5) Auf das Vermögen des bak oder Teile davon haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

§ 7
Korrespondierende Mitglieder

(1) Auf Vorschlag des GV oder auf eigenen Vorschlag kann die Delegiertenversammlung natürliche Personen, die sich um die Ziele des bak besonders verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.

(2) Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8
Organe

Organe des bak sind:

(a) Die Delegiertenversammlung (DV)
(b) Der Geschäftsführende Vorstand (GV)
(c) Der Erweiterte Vorstand (EV).

§ 9
Delegiertenversammlung

(1) Delegierte sind ordentliche Mitglieder des bak.

(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den in den Landesgruppen gewählten Delegierten und den Mitgliedern des EV.

(3) Die Zahl der Delegierten einer Landesgruppe ist abhängig von der Zahl ihrer Mitglieder. Für je angefangene 50 Mitglieder ist eine/ein Delegierte/r zu wählen.

(4) Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer der Delegierten währt so lange über die Wahlperiode hinaus, bis die Ergebnisse der Neuwahlen bekannt gegeben werden.

(5) Die Delegiertenversammlung beschließt über alle Anträge, für die satzungsgemäß nicht der GV oder der EV zuständig sind.

(6) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist durch den GV unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen. Sie muss zusammentreten auf Antrag des EV oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegierten.

(7) Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Jede/r anwesende Delegierte hat eine Stimme.

(8) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem GV schriftlich eingereicht werden. Der GV legt die Anträge der Delegiertenversammlung vor. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem GV mindestens 12 Wochen vor der Delegierten­versammlung vorliegen (Möglichkeit der Beratungsfrist).

(9) Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des GV oder einem/einer Stellvertretenden Vorsitzende/n geleitet. Sind alle drei verhindert, so wählt die Delegierten­versammlung einen/eine Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift von dem/der Schriftführer/in anzufertigen und zu unterzeichnen. Die Nieder­schrift wird bei den Akten des GV aufbewahrt. Falls der/die Schriftführer/in verhindert ist, wird ein Mitglied mit der Protokollführung für diese Sitzung beauftragt.

(10) Dringliche Beschlüsse können vom EV auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle sind alle Delegierten mit einer Erklärungsfrist von zwei Wochen anzuschreiben. Nicht eingegangene Erklärungen gelten als Stimmenthaltungen. Abs. 7 gilt sinngemäß.

(11) Die Delegiertenversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Delegiertenversammlung und teilt diese in der Einladung zur Delegiertenversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Delegiertenversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 10
Geschäftsführender Vorstand (GV)

(1) Der GV leitet den bak nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung bzw. des EV und verwaltet das Vermögen des bak.

(2) Der GV besteht aus
(a) einer Person, die den Vorsitz ausübt: Vorsitzende(r)
(b) zwei Personen, die die Vertretung ausüben: Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
(c) einer Person, die die Schriftführung leistet: Schriftführer(in)
(d) einer Person, die die Kasse führt: Schatzmeister(in). Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die Personen zu (a) und zu (b). Jede dieser Personen hat Alleinvertretungsvollmacht. § 5 (6) bleibt davon unbe­rührt.

(3) Die Mitglieder des GV werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Sie sollten nach Möglichkeit verschiedenen Landesgruppen angehören. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des GV innerhalb der Amtsdauer aus, so beruft der EV ein geeignetes Mitglied des bak für die laufende Wahlzeit als Ersatzmitglied.

(4) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. (Im Übrigen gilt § 9 Abs. 7 sinngemäß.)

(5) Die Mitglieder des GV sind stimmberechtigte Mitglieder in der Delegiertenversammlung.

§ 11
Erweiterter Vorstand (EV)

(1) Der EV besteht aus dem GV, den Landessprechern/Landessprecherinnen, einem Mitglied als Kontaktperson zu den Bildungsbehörden des Bundes und einem Mitglied als Verbindungsperson zu europäischen und internationalen Institutionen.

(2) Der EV ist zuständig für Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, die die Erfüllung der Zwecke des bak betreffen.

(3) Der EV tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Über jede Sitzung des EV des ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Akten zu nehmen.

(4) Der EV gibt sich eine Geschäftsordnung. (Im Übrigen gilt § 9 Abs. 7 sinngemäß.)

(5) Die Mitglieder des EV sind stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung.

§ 12
Haushaltsführung

(1) Über die Einnahmen und die Verwendung der Mittel berichten zwei von der vorausgegangenen Delegiertenversammlung zu benennende Rechnungsprüfer/innen der Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des GV.

§ 13
Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der Delegiertenversammlung min­destens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugehen.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten­versammlung.

§ 14
Auflösung

(1) Der Antrag auf Auflösung des bak muss mindestens von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung mit Drei­viertelmehrheit.

(2) Bei Auflösung des bak oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des bak an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Die Satzung wurde beschlossen am 22.04.1972 in Bremen, am 27.09.1974 in Wallerfangen/Saarland; eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg am 04.11.1974; an neuere Rechtsbestimmungen angepasst am 08.10.1981 in Siegen, 03.10.1985 in Donaueschingen, 30.09.1993 in Friedrichroda, am 26.09.1996 in Freiburg, am 28.09.2000 in Rostock und am 01.10.2021 in Heidelberg.

BERLINER ERKLÄRUNG

Positionen des bak Lehrerbildung zur Ausbildung von Lehrkräften
verabschiedet auf dem 49. Seminartag des bak Lehrerbildung 2015 in Oldenburg,
aktualisiert auf dem 56. Seminartag des bak Lehrerbildung 2022 in Gera

Bedeutung der Lehrkräfteausbildung

  • Die Lehrkräfteausbildung an den Hochschulen und in der zweiten Phase (Vor­be­reitungsdienst) muss den gesellschaftlichen Veränderungen und neuen schulischen Herausforderungen gerecht werden.
    Daraus ergeben sich erweiterte Anforderungen an die Professionalität der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder, ins­besondere im Hinblick auf die Themen Interkulturalität, Migration, Inklusion, Diversität, Digitalität und Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
  • Eine qualitativ hochwertige Lehrkräfteausbildung wird vor allem durch die zweite Phase gesichert, da die kohärente Verschränkung von Theorie und Praxis ihr Alleinstellungsmerkmal ist. Nur durch die zweite Phase der Lehrkräfteausbildung sind zudem kontinuierliche personelle Begleitung und personenorientierte Beratung zur Stärkung einer selbstreflexiven Persönlich­keit gewährleistet, da dies von den Hochschulen nicht geleistet werden kann.
  • Die Politik hat für die Lehrkräfteausbildung in den Ausbildungsseminaren und Ausbildungsschulen die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen sowie die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, die diesen Anforderungen in ihrer hohen gesellschaftlichen Relevanz gerecht werden.
  • Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Seminare arbeiten in einer her­vor­gehobenen Funktion. Dies erfordert die Gewinnung qualifizierter Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter, eine der Funktion vorausgehende hochgradige Professionalisierung sowie eine fest budgetierte Fortbildung. Nur so kann die Ausbildung den erweiterten Ansprüchen der Ausbildungscurricula gerecht werden.
  • Derzeit hat der Erwerb interkultureller, inklusiver sowie medien­pädagogi­scher Kompetenzen – Umgang mit Vielfalt, förderpädagogische Grund­kom­petenzen, Sprachförderung, sprachsensibler Unterricht, Medien­didaktik – mit Blick auf die Ausbildungs- und Beratungsfunktion der Ausbilder­innen und Ausbilder besondere Bedeutung und bedarf dringend deren fach­gerechter Qualifizierung.

Der bak Lehrerbildung stellt fest:

  • Die Orientierung an Ausbildungsstandards und Kompetenzorientierung (KMK-Ausbildungsstandards) sichert nur unzureichend die erhoffte Vergleichbarkeit der Ausbildung der einzelnen Hochschulen des jeweiligen Bundeslandes sowie die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit.
  • Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes in verschiedenen Bundesländern auf 18 Ausbildungsmonate oder darunter führt zu einer nicht verantwortbaren Verdichtung der Ausbildung für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramts­anwärter wie auch für die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Ausbildungs­seminaren.
  • Wir nehmen schon jetzt eine Überfrachtung der Ausbildungscurricula und der Anforderungen auf Kosten von Ausbildungstiefe, Professionalisierung, Re­flexions­gelegenheiten und Nachhaltigkeit wahr.
  • Unangemessen hohe Anteile bedarfsdeckenden selbstständigen Unterrichts ohne Begleitung durch Ausbilderinnen und Ausbilder sind für den Erwerb der notwendigen professionellen Kompetenzen kontraproduktiv. Sie folgen vor­rangig dem Motiv von Einsparmaßnahmen. Der Erwerb von Handlungs­kom­petenzen im selbstständigen unbegleiteten Unterricht wird suggeriert, Aus­bildungsqualität damit aber nicht erreicht.
  • Vordringliche Aufgabe der Bildungspolitik und der Verantwortlichen in den Ländern ist es, die bedarfsdeckende und -gerechte Versorgung der Schulen mit Lehrkräften durch die Erhöhung der Attraktivität des Berufes einer Lehrkraft sicherzustellen. Dies gelingt nur unzureichend. Der bak begrüßt Initiativen, die dafür sorgen, gut ausgebildete und qualifizierte Lehrkräfte für die Schulen zu gewinnen.

Der bak Lehrerbildung spricht sich aus für

  • ein hochwertiges Studium für alle Lehrämter von mindestens 10 Semestern Dauer,
  • den Erhalt beziehungsweise den Ausbau der berufsqualifizierenden bildungs­wissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile mit deutlichem Bezug auf das zukünftige berufliche Arbeitsfeld,
  • unterschiedliche Akzentuierungen im Studium nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts sowie modulare Qualifikationserweiterungen und flexible Umstiege,
  • angemessene Praxisphasen in der ersten Phase der Lehrkräfteausbildung, deren zeitliche Ausdehnung aber keinesfalls mit dem Umfang des Vorbereitungs­dienstes verrechnet werden darf,
  • flächendeckend ein eigenständiges Lehramt Sonderpädagogik,
  • für alle Lehrämter die Konkretisierung und den Erwerb der erforderlichen Handlungskompetenzen, um individuelle Vielfalt als Herausforderung und Chance nutzen zu können,
  • die zeitgemäße und professionelle Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern im Bereich der Medienpädagogik sowie die Sicherstellung der dafür notwendigen medientechnischen Ausstattung der Seminare,
  • den Erhalt und Ausbau eigenständiger regionaler Seminare, um den spe­zifischen Bedarfslagen der Lehrkräftebildung gerecht werden zu können.

Der bak Lehrerbildung fordert:

  • einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst, in dem die notwendige Pro­fessionalität und Reflexionskompetenz für eine Schule der Vielfalt in den zen­tralen Aufgabenbereichen Unterrichten, Erziehen, Diagnostizieren und Fördern, Beraten und Beurteilen, Arbeit im Team, Innovieren und Schul­entwicklung erworben werden kann,
  • ein Beförderungsamt für alle Ausbilderinnen und Ausbilder an Ausbildungs­seminaren,
  • tragfähige institutionelle Kooperationsregelungen für Praxisphasen bzw. Praxissemester zwischen erster und zweiter Phase der Lehrkräftebildung,
  • die Bereitstellung notwendiger Ressourcen für konzeptionelle Arbeit, Imple­mentierung und Realisierung der Kooperation mit allen an der Aus­bildung Beteiligten,
  • die Bemessung von bedarfsdeckendem bzw. eigenverantwortlichem Unter­richt am Ausbildungsinteresse auszurichten und der hohen Qualität von Aus­bildung zu verpflichten,
  • seitens der Landesregierungen besonders in die Lehrkräftebildung der zweiten Phase zu investieren, um die höchstmögliche Qualifizierung von Seiten­ein­steigerinnen und Seiteneinsteiger zu gewährleisten, sowie die Seminare bei deren Auswahl zu beteiligen,
  • die stärkere Einbindung der Seminare auch in die dritte Phase der Lehr­kräftebildung. Aus den sich ständig erweiternden Aufgabenfeldern aller am Ausbildungsprozess Beteiligten ergibt sich zwangsläufig die intensivere Ver­knüpfung aller drei Phasen der Lehrkräftebildung.

© Gerd Altmann auf Pixabay

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bak - Position zur Lehrkräftebildung in Deutschland

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